§ 99b B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz), Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation - JUSLINE Österreich
§ 99b B-KUVG Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
(2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99b B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99b B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99b B-KUVG