Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach § 117 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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