§ 66 B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz), Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege - JUSLINE Österreich
§ 66 B-KUVG Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege
B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
(2)Absatz 2Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
1.Ziffer einswenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
2.Ziffer 2wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
3.Ziffer 3wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
4.Ziffer 4wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
(3)Absatz 3Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG).Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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