§ 170 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit 1.Juli 1967 werden außer Kraft gesetzt:

1.

das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94/1937, in der am 31.Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung;

2.

das Bundesgesetz vom 5.Feber 1964, BGBl. Nr. 23, mit dem das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 ergänzt wird;

3.

§ 10 Abs. 2 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949;

4.

§ 5 Abs. 3 und § 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1964;

5.

§ 38 Abs. 3 letzter Satz des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184;

6.

§ 8 des Bundesgesetzes vom 29.Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes;

7.

§ 111 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152;

8.

§ 18 Abs. 2 des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958;

9.

§ 12 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 22.März 1961, BGBl. Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft;

10.

§ 14 des Bundesgesetzes vom 15.Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden, und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird.

In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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