Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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