Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes römisch IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) Paragraph 73, ASVG anzuwenden.
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