Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 59, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 59,, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
0 Kommentare zu § 78 B-KUVG