Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 59, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 B-KUVG