Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 59, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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