Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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