§ 28 B-KUVG Unterstützungsfonds

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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