§ 65a B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz), Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung - JUSLINE Österreich
§ 65a B-KUVG Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
1.Ziffer einsdie Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
1a.Ziffer eins adie ambulante Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
2.Ziffer 2die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
3.Ziffer 3die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
4.Ziffer 4die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß § 83 Abs. 5.die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
(3)Absatz 3Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e.Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt Paragraph 99 e,
(4)Absatz 4Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 70a) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 70 a,) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
(5)Absatz 5Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro VerpflegstagWerden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
1.Ziffer eins7,00 € (Anm. 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;7,00 € Anmerkung 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
2.Ziffer 212,00 € (Anm. 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;12,00 € Anmerkung 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
3.Ziffer 317,00 € (Anm. 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.17,00 € Anmerkung 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65a B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65a B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65a B-KUVG