§ 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 24 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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