Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsHeilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 gewährt.Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 64 und 65 gewährt.
(2)Absatz 2Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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