Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 2 Z 2, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 152 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 152, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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