(1) Zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.
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