Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; Paragraph 105, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 115 B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 115 B-KUVG