(1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 v.H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
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