Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
(2)Absatz 2Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 ASVG geltenden Höhe zu leisten.Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (Paragraph 56,) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, ASVG geltenden Höhe zu leisten.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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