§ 159d B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz), Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe - JUSLINE Österreich
§ 159d B-KUVG Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:
Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift
1.Ziffer einsder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, undder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
2.Ziffer 2des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
(2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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