§ 7a B-KUVG Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 56, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. (2)Absatz 2Die Selbstversicherung erstreckt sich
    1. 1.Ziffer einsfür die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 37 und 39 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 37 und 39 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, ASVG geltenden Bestimmungen;
    2. 2.Ziffer 2für alle nicht in Z 1 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.für alle nicht in Ziffer eins, genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Selbstversicherung beginnt
    1. 1.Ziffer einsbei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 5 Z 2 oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.
  5. (5)Absatz 5Die Selbstversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Wegfall der Voraussetzungen;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tag des Austrittes;
    3. 3.Ziffer 3wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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