Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1, 21 Abs. 2 sowie 22b Abs. 1 erster Satz;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 20, Absatz 3,, 20d Absatz eins,, 21 Absatz 2, sowie 22b Absatz eins, erster Satz;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 9;mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 9 ;,
4.Ziffer 4mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 10.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 10,
(2)Absatz 2Die §§ 20a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 20 a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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