Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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