Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
1.Ziffer einsbis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
2.Ziffer 2bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
überwiesen werden.
(2)Absatz 2Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Im Bereich der Pensionsversicherung kann die Versicherungsanstalt von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu 1,5 vT dieser Beiträge überweisen. Diese Überweisungen dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres 3,0 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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