Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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