Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz eins§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 68, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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