Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005
§ 214. Die §§ 60 samt Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2005 bis 27.07.2006
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