Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz eins§ 258 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 tritt rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Absatz 2 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, tritt rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 258 Abs. 3e, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.Die Paragraphen 258, Absatz 3 e,, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die §§ 261a samt Überschrift sowie 261c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 261 a, samt Überschrift sowie 261c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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