Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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