Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2,, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
(1a)Absatz eins aBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit außer Betracht zu bleiben.
(2)Absatz 2Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.
(3)Absatz 3Bemessungsgrundlage für die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 188,95 €.Bemessungsgrundlage für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 188,95 €.
(3a)Absatz 3 aBemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 , 22 und 39 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21 , 22 und 39 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.
(3b)Absatz 3 bDie Bemessungsgrundlage für die im § 91 Abs. 2 genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach § 181a Abs. 2 erster Satz ASVG oder nach § 182 ASVG zu ermitteln.Die Bemessungsgrundlage für die im Paragraph 91, Absatz 2, genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach Paragraph 181 a, Absatz 2, erster Satz ASVG oder nach Paragraph 182, ASVG zu ermitteln.
(3c)Absatz 3 cBemessungsgrundlage für die in § 7 Abs. 3 genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.Bemessungsgrundlage für die in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.
(4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins bis 3c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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