Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 129 dieses Bundesgesetzes sowie § 157a in unmittelbarer Bundesverwaltung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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