Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im § 11 genannten Fristen zu melden. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im Paragraph 11, genannten Fristen zu melden.
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