Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 84 Abs. 1, 118b samt Überschrift und 119a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 84, Absatz eins,, 118b samt Überschrift und 119a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat die Aufwendungen, die in ihrem Bereich durch die Einführung des Rehabilitationsgeldes nach § 143a ASVG bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, gemeinsam mit der Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. März 2016 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundeministerium für Gesundheit vorzulegen.Die Versicherungsanstalt hat die Aufwendungen, die in ihrem Bereich durch die Einführung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 143 a, ASVG bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, gemeinsam mit der Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. März 2016 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundeministerium für Gesundheit vorzulegen.
In Kraft seit 10.01.2013 bis 31.12.9999
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