§ 114a B-KUVG Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 114a.Paragraph 114 a,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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