Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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