§ 140 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 136, hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dieseFür die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. 1.Ziffer einsim Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. 2.Ziffer 2in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. 3.Ziffer 3in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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