Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 263 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021 tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.
In Kraft seit 13.10.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 271 B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 271 B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 271 B-KUVG