Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 18.03.2022
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