Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2)Absatz 2Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (§ 133) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 137 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (Paragraph 133,) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 137, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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