Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach § 10 Abs. 7,Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach Paragraph 10, Absatz 7,,Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2,Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2,,Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz,Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz,Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach § 53,Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach Paragraph 53,,Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach § 57,Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 57,,Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 58, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 78, Absatz eins und 3 jeweils zweiter Satz und Paragraph 79, Absatz 2,,Entrichtung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1,Entrichtung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,,Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den §§ 64 bis 66,Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den Paragraphen 64 bis 66,Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach § 63,Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Paragraph 63,,Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 63a,Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 63 a,,Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach § 70 Abs. 2 bis 4 sowieErstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 sowieVergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach § 82.Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82,
(1a)Absatz eins aFür Versicherungsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 sowie 37 ist § 41a ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau tritt. Dies gilt auch für Versicherungsverhältnisse von Personen nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6, sofern diese als DienstnehmerInnen einem im ersten Satz genannten Pflichtversicherungstatbestand unterliegen würden.Für Versicherungsverhältnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 sowie 37 ist Paragraph 41 a, ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau tritt. Dies gilt auch für Versicherungsverhältnisse von Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6,, sofern diese als DienstnehmerInnen einem im ersten Satz genannten Pflichtversicherungstatbestand unterliegen würden.
(2)Absatz 2Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach § 67 ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG sowie der Abschnitt VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden. Dies gilt auch für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 unterliegen würden.Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach Paragraph 67, ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den Paragraphen 67 a, ff. ASVG sowie der Abschnitt römisch VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden. Dies gilt auch für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 unterliegen würden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30a B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30a B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30a B-KUVG