Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Juli 2021 die §§ 258 Abs. 2, 2a, 3a, 3b sowie Abs. 6 erster Satz, 259 Abs. 5, 261b Abs. 2 und 263 Abs. 1;mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 258, Absatz 2,, 2a, 3a, 3b sowie Absatz 6, erster Satz, 259 Absatz 5,, 261b Absatz 2 und 263 Absatz eins ;,
2.Ziffer 2rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 261a und Abs. 2arückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 261 a und Absatz 2 a,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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