Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
1.Ziffer einsder nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 und 39 sowieder nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 24 und 39 sowie
2.Ziffer 2der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 36der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 36
pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 37 pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Z 1, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Z 2 zuzurechnen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Ziffer eins,, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Ziffer 2, zuzurechnen. Die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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