§ 151a B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

1.

der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 und 39 sowie

2.

der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 36

pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 37 pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Z 1, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Z 2 zuzurechnen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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