Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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