Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind. Für die Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 26 a, gilt Paragraph 23, mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.
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