(1) Die Hauptversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
1. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan); | |||||||||
2. | die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht; | |||||||||
3. | die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates; | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen. |
(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
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