Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Hauptversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
(2)Absatz 2Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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