§ 20 B-KUVG Allgemeine Beiträge

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAls allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Absatz eins a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  2. (1a)Absatz eins aVersicherte nach § 1 Abs. 1 Z 22, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  3. (1b)Absatz eins bVersicherte nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  4. (1c)Absatz eins cVersicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
  5. (1d)Absatz eins dFür Versicherte nach § 1 Abs. 6 richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.Für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.
  6. (2)Absatz 2Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Absatz eins,) als Beitrag zu leisten.
  7. (2a)Absatz 2 aVersicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit. c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 1 Z 2) zu leisten.Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) zu leisten.
  8. (3)Absatz 3Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 01.01.9000
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