Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsVon den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 20,) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,) zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 7, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 20 d, ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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