Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 3 und 4, 15a samt Überschrift, 20b Abs. 3 Z 1 und 3, 53 Abs. 1, 53a samt Überschrift, 55 Abs. 1a, 56 Abs. 6a, 6b und 10, 69 Abs. 3 sowie 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 3, und 4, 15a samt Überschrift, 20b Absatz 3, Ziffer eins und 3, 53 Absatz eins,, 53a samt Überschrift, 55 Absatz eins a,, 56 Absatz 6 a,, 6b und 10, 69 Absatz 3, sowie 133 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 20b Abs. 3 Z 4 und 53 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 20 b, Absatz 3, Ziffer 4 und 53 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
(3)Absatz 3Der Ausschluss nach § 56 Abs. 10 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Der Ausschluss nach Paragraph 56, Absatz 10, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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