(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 254/1986)
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist für die Geschäftsjahre 1984 und 1985 zur Bestreitung der Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) vom Dienstgeber kein Zuschlag zu den Beiträgen zu entrichten.
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