§ 13 B-KUVG Dienstgeber

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
    1. 1.Ziffer einsbei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
    2. 2.Ziffer 2bei den in § 1 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 22 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 22 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
    3. 2a.Ziffer 2 abei den in § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 38 sowie in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis (Lehrverhältnis) steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer (Lehrling) durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 38 sowie in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis (Lehrverhältnis) steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer (Lehrling) durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist;
    4. 3.Ziffer 3bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten der Bund;
    5. 4.Ziffer 4bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
    6. 5.Ziffer 5bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
    7. 6.Ziffer 6bei den im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;
    8. 7.Ziffer 7bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört;bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört;
    9. 8.Ziffer 8bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach § 2 GSAG.bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach Paragraph 2, GSAG.
  2. (2)Absatz 2Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt
    1. 1.Ziffer einsbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 10 Litera a,, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;
    2. 2.Ziffer 2bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;
    3. 3.Ziffer 3bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
    4. 4.Ziffer 4bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.Abweichend von Absatz eins, hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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