Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2)Absatz 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 150 B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 150 B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 150 B-KUVG