§ 14 B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz), Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten - JUSLINE Österreich
§ 14 B-KUVG Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Die Dienstgeber/innen (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.Die Dienstgeber/innen (Paragraph 13,) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 22 b,) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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