Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1967 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie die Unfallversicherung betreffen, werden für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde beziehungsweise von diesen Körperschaften verwalteten öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen nur wirksam, wenn für sie am 30. Juni 1969 keine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht, die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab 1. Juli 1967. Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 fallen mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie die Unfallversicherung betreffen, werden für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde beziehungsweise von diesen Körperschaften verwalteten öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen nur wirksam, wenn für sie am 30. Juni 1969 keine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht, die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab 1. Juli 1967. Die Leistungen nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 fallen mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Vierten Teiles und des § 168 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Bestimmungen des Vierten Teiles und des Paragraph 168, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 und 96 Abs. 4 sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 68 und 96 Absatz 4, sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
In Kraft seit 28.12.1991 bis 31.12.9999
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