Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Von den im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (§ 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S sind Sonderbeiträge zu entrichten.
In Kraft seit 01.07.1968 bis 31.12.9999
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