Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz eins§ 135 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 132 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 135, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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