§ 283 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 135 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 132 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 135, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 283 B-KUVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 283 B-KUVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 283 B-KUVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 283 B-KUVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 283 B-KUVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-KUVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 282 B-KUVG
§ 284 B-KUVG