Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. August 1996 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12, 2 Abs. 1 Z 4, 4, 5 Abs. 3, 7, 17, 19 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 1, 22 Abs. 4, 22a Abs. 1, 26a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 26c, 43 Abs. 3, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 9 und 11, 59 Abs. 3, 64 Abs. 3, 83 Abs. 1 und 2, 96 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 4, 112 Abs. 6, 119, 132 Abs. 5 Z 1, 133 Abs. 1, 136, 146 Abs. 3, 151 Abs. 4 sowie 160 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 und die Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 3;mit 1. August 1996 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7 und 12, 2 Absatz eins, Ziffer 4,, 4, 5 Absatz 3,, 7, 17, 19 Absatz 4 bis 7, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 4,, 22a Absatz eins,, 26a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 26c, 43 Absatz 3,, 50 Absatz eins,, 55 Absatz 3,, 56 Absatz 9 und 11, 59 Absatz 3,, 64 Absatz 3,, 83 Absatz eins und 2, 96 Absatz 2 und 3, 108 Absatz 4,, 112 Absatz 6,, 119, 132 Absatz 5, Ziffer eins,, 133 Absatz eins,, 136, 146 Absatz 3,, 151 Absatz 4, sowie 160 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1997 der § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;mit 1. Jänner 1997 der Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 70a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 70 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Mai 1996 § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;rückwirkend mit 1. Mai 1996 Paragraph 181, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Mai 1995 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;rückwirkend mit 1. Mai 1995 Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Jänner 1995 § 59 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996.rückwirkend mit 1. Jänner 1995 Paragraph 59, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,.
(2)Absatz 2§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 ist für am 31. Juli 1996 bestehende Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage ab Beginn des jeweiligen Karenzurlaubes vorzunehmen ist.Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, ist für am 31. Juli 1996 bestehende Fälle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage ab Beginn des jeweiligen Karenzurlaubes vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(4)Absatz 4Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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